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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines:

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGBs“ genannt – gelten für alle Rechtsgeschäfte des Handwerksbetriebes Kurt Kirschbaum GmbH – Heizung – nachstehend „Auftragnehmer“ genannt – nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner – nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer individuell vereinbart wurden.
  2. Grundlage für die von dem Auftragnehmer übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Diese wird ergänzt durch die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Insgesamt werden die VOB/B sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen für sämtliche eventuelle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Sollten individuelle Vereinbarungen getroffen worden sein, setzen diese, soweit abweichend, nur in den vereinbarten Punkten die vorgenannten Vertragsgrundlagen außer Kraft.
  3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen und Ergänzungen dieses Vertrages. Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.

 

 II. Angebots- und Entwurfsunterlagen:

  1. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 10 Werktage verbindlich.
  2. Die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an von diesem erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Im Falle der Auftragserteilung darf der Auftraggeber diese Unterlagen behalten.
  3. Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich-rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstige Genehmigungen sind von dem Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anfordern zur Verfügung.

 

III. Preise:

  1. Die von dem Auftragnehmer angebotenen einzelnen Preise gelten nur im Rahmen des jeweiligen gesamten Angebotes.
    Fahrzeiten, Rüstzeiten, Beschaffungs- und Entsorgungsfahrten sowie die Auftragsadministration werden als Arbeitszeiten berechnet.
  2. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden folgende Zuschläge berechnet: Ab der 9. Arbeitsstunde montags – freitags 25 %; Arbeiten an Samstagen 25 %; Nachtarbeiten montags bis samstags 22.00 – 06.00 Uhr 50 %; Arbeiten an Sonntagen 70 %; Arbeiten an Feiertagen 100/150 %. Für besonders schmutzige und schwer zumutbare Arbeiten 100 %.
  1. Im Falle einer vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Verzögerung oder Unterbrechung der von dem Auftragnehmer auszuführenden Leistungen für einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder die von dem Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und für die noch ausstehenden Arbeiten eine Preisanpassung vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, eine Vergütung der Kosten zu verlangen, die ihm im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entstanden sind und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten der geforderten Leistung vorzunehmen. Die Rechte des Auftragnehmers aus § 6 Ziffer 5 und 6 VOB/B bleiben unberührt.
  2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

 

 IV. Zahlungen:

  1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar.
  • 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 8-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
  1. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zulasten des Auftraggebers.
  2. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft infrage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.
  3. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
  4. 16 Nummer 3 Abs. 2 VOB/B gilt nicht.

 

V. Lieferzeit und Montage:

  1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach der 1. Auftragsbestätigung zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
  2. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

 

VI. Mängelrechte – Verjährung

  1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
  2. Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
    1. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
    2. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
  3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei
    1. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
    2. Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
    3. Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
  4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,
    1. die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder
    2. gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder
    3. durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß
    4. (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
  5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers
    1. zur Mängelbeseitigung nach und
    2. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
    3. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk
    4. objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich
    5. schuldhaft gehandelt oder
    6. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk
    7. objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu
    8. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die
    9. ortsüblichen Sätze.

 

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden

Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht

instandgesetzt werden, weil

  1. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
  2. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen

des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit

der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt:

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Werklohnforderung vor. Bereits eingebaute Gegenstände darf der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine seitens des Auftraggebers demontieren. Spätestens durch die Demontage fallen diese Gegenstände wieder in das Eigentum des Auftragnehmers. Für diesen Fall gestattet der Auftraggeber die Demontage ausdrücklich. Zusätzlich übernimmt er die hierdurch anfallenden Kosten. Ist eine Demontage solcher Gegenstände aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so überträgt der Auftraggeber, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten oder Miteigentum zugunsten des Auftraggebers entstanden sein sollte, diese Forderung oder das Miteigentumsrecht an dem Gesamtgegenstand schon jetzt auf den Auftragnehmer in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zzgl. 10 % Sicherheit.

 

IX.  Abnahme und Gefahrübergang:

Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. (Die übrigen Regelungen in VII ergeben sich bereits aus § 7 VOB/B, insbesondere in Verbindung mit § 6 Nr. 5 VOB/B, sowie aus § 287 BGB.)

 

X. Haftung

  1. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er den Auftraggeber zuvor ausreichend belehrt hat.
  2. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
  3. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, außer bei Körperschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
  4. Die Haftung des Auftragnehmers wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Soweit der Betriebshaftpflichtversicherer von der Leistung befreit sein sollte, tritt der Auftragnehmer selbst ein.
  5. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.

 

XI. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen

 

XII. Bonitätsprüfung

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität.

Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten.

Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH.

Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier:

Für Verbraucher: Informationen nach EU-DSGVO | Boniversum

XIII. Gerichtsstand:

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Düsseldorf.

 

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